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Pflegeversicherung - Beitragssteigerung gestaffelt nach Kindern

Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 einer Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zugestimmt. Ab dem 1. Juli 2023 gelten damit für Versicherte unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Versicherte mit Kindern erhalten vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren zukünftig einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragssatz für Kinderlose dagegen steigt.

 

Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgendes vor:

  • Der gesetzliche Beitragssatz soll zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % steigen.
  • Der PV-Zuschlag für Kinderlose steigt von 0,25 % auf 0,6 %. Damit liegt der Gesamtbeitrag für Personen ohne Kinder neu bei 4 %.
  • Für Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind soll der Beitrag ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind wieder um 0,25 % pro Kind gesenkt werden. Das gilt für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

 

Es gelten somit folgende Beitragssätze

Ab 1. Juli 2023:

 

Versicherte ohne Kinder 

= 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)

Versicherte mit 1 Kind

(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)

= 3,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)

Versicherte mit 2 Kindern

= 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)

Versicherte mit 3 Kindern

= 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)

Versicherte mit 4 Kindern

= 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)

Versicherte mit 5 und mehr Kindern

= 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

 

Der Beitragsanteil für Arbeitgeber bleibt gleich und beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %.

Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wird damit erstmals in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juli 2023 relevant. Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (in der Regel dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) nachgewiesen werden.

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird.

 

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen. Bereits während des Übergangszeitraums können jedoch zur Vermeidung von Fehlinformationen entsprechende Nachweise angefordert werden. Als Nachweis dienen z.B. Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden oder Adoptionsurkunden.

 

Damit im Rahmen der Lohnabrechnung die korrekte Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder ermittelt werden kann, haben wir als Anlagen Muster für eine Selbstauskunft und ein Informationsschreiben an die Beschäftigten beigefügt.